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Behördliche Namensänderungen
Deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können einen Antrag auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens stellen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und keine andere Möglichkeit für die Beseitigung eventueller Unzuträglichkeiten wie zum Beispiel eine namensgestaltende Erklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Ehegesetz oder einer Verfügung durch das Vormundschaftsgericht besteht.
Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich insbesondere aus dem Namensänderungsgesetz sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz.
Der Fachdienst Personenstand/Ausländerangelegenheiten nimmt Ihren Antrag dabei nur entgegen und leitet ihn dann zur abschließenden Entscheidung über die Änderung Ihres Familiennamens oder Vornamens an den Landrat des Kreises Wesel, Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr, weiter. Von diesem wird auch die Verwaltungsgebühr erhoben.









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