Inhalt

Corona

Information
Corona: Inzidenz

In Dinslaken liegt die aktuelle 7-Tage-Inzidenz am 03.11.2020 nach 14 weiteren Infektionen bei 176,2. Darüber informiert das Team der Dinslakener Stadtverwaltung. Rechtlich vorgeschrieben wird die Ermittlung des Inzidenz-Wertes auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. Sie ergibt sich aus der Zahl der gemeldeten Neuinfektionen bezogen auf jeweils 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die Dinslakener Stadtverwaltung hatte sich aber entschieden, die Inzidenz auch stadtweit zu erheben und darüber zu informieren. In Dinslaken wird der Wert entsprechend für die nun aktualisierte Bevölkerungszahl von 70.361 (zum 31.10.2020) berechnet. Aktuelle Infos zur Corona-Situation in Dinslaken finden Interessierte auch auf der städtischen Homepage www.dinslaken.de. Dort findet man auch die ab Montag, den 2. November, gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Informationen zur Lage im Kreis Wesel bietet die Kreisverwaltung, bei der auch das zuständige Gesundheitsamt angesiedelt ist, auf der Internetseite www.kreis-wesel.de. Außerdem weist der Kreis Wesel dort auf eine neue Allgemeinverfügung hin:

„Aufgrund der aktuell bundesweit steigenden Fallzahlen in der Corona-Pandemie erreichen die Laborbefunde die örtlichen Gesundheitsämter zeitlich verzögert. Daher ist es für die örtlichen Gesundheitsämter zunehmend schwierig, zeitnah Quarantänen für positiv Getestete und deren enge Kontaktpersonen auszusprechen.

Deshalb hat der Kreis Wesel am Montag, 2. November 2020, auf der Grundlage des § 28 Infektionsschutzgesetz eine Allgemeinverfügung zur ‚Anordnung von Quarantäne für positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige‘ erlassen. Diese tritt am Dienstag, 3. November 2020, um 0 Uhr in Kraft und besagt, dass für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ab dem Bekanntwerden des Testergebnisses eine häusliche Quarantäne angeordnet wird. Wenn keine Krankheitssymptome vorliegen oder während der Quarantäne auftreten, endet die Quarantäne 10 Tage nach der Testung. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen nicht unterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Haushaltsangehörige wird ebenfalls eine häusliche Quarantäne ab dem gleichen Zeitpunkt angeordnet. Diese Quarantäne ist jeweils 4 Tage länger als die Quarantäne der positiv getesteten Person. Die angeordneten Zeiträume der Quarantänen richten sich nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Haushaltskontakte können die häusliche Quarantäne für eine Testung unterbrechen. Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne. Die Allgemeinverfügung regelt ferner für wenige Bereiche mögliche Ausnahmen. Die unter Quarantäne stehende Person muss ihren Arbeitsgeber telefonisch informieren und auf das Vorliegen der Allgemeinverfügung hinweisen.“

Pressemitteilung vom 03.11.2020