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Corona

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Der Krisenstab des Kreises Wesel informiert:

Soweit nach den Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes und der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW für die Nutzung oder Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines negativen Corona-Tests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln.

Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Eine aktuelle Liste der entsprechenden Teststellen im Kreis Wesel ist zu finden unter https://www.kreis-wesel.de/de/themen/corona-schnelltest/ .

Die max. 48 Stunden gültige Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen nachweislich Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter."

Pressemitteilung vom 19.05.2021