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Corona

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Aktueller Stand der Infektionsfälle mit Coronavirus am 16.10.2020

In Dinslaken liegt die aktuelle 7-Tage-Inzidenz am 16.10.2020 bei 65,4 und damit am zweiten Tag in Folge über dem kritischen Wert von 50. Darüber informiert das Team der Dinslakener Stadtverwaltung. Rechtlich vorgeschrieben wird die Ermittlung des Inzidenz-Wertes auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. Sie ergibt sich aus der Zahl der gemeldeten Neuinfektionen bezogen auf jeweils 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. In Dinslaken wird der Wert entsprechend für die Bevölkerungszahl von 70350 berechnet. Um bei Bedarf mit lokalen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung reagieren zu können, hatte sich die Stadtverwaltung entschieden, die Inzidenz auch stadtweit zu erheben und darüber zu informieren. Damit können spezifischere Erkenntnisse für Dinslaken erzielt werden als durch den kreisweiten Inzidenzwert.

Der städtische „Stab für außergewöhnliche Ereignisse“ unter Leitung von Bürgermeister Michael Heidinger hatte zuvor entschieden, lokale Maßnahmen zu ergreifen, wenn in Dinslaken die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert 50 erreicht oder überschreitet. Dazu gehört auch eine Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase im öffentlichen Raum zwischen Altmarkt und Neutorplatz sowie im Einkaufsbereich der Sterkrader Straße in Hiesfeld. Genaue Details werden derzeit erarbeitet und gegebenenfalls am Montag beschlossen und veröffentlicht. An diesem Tag wird auch der nächste Dinslakener Inzidenzwert verfügbar sein und ebenfalls veröffentlicht werden.

Aktuelle Infos zur Corona-Situation in Dinslaken finden Interessierte auch auf der städtischen Homepage www.dinslaken.de. Informationen zur Lage im Kreis Wesel bietet die Kreisverwaltung, bei der auch das zuständige Gesundheitsamt angesiedelt ist, auf der Internetseite www.kreis-wesel.de. Dort ist auch eine aktuelle Allgemeinverfügung des Kreises zu finden, die dieser als untere Gesundheitsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Vorgaben für das Kreisgebiet erlässt und die verschiedene, auch für Dinslaken geltende Regelungen enthält. Diese werden in einer Pressemitteilung des Kreises wie folgt zusammengefasst:

„1. Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum
Besucher/innen von Konzerten und Aufführungen, zuhörende Teilnehmer/innen sonstiger  Veranstaltungen und Versammlungen sowie Zuschauer/innen von Sportveranstaltungen müssen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten stets, d.h. auch am Sitz- oder Stehplatz, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt unabhängig davon, ob Personen zusammensitzen, ob die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die Rückverfolgbarkeit anhand von Listen sichergestellt ist.

Auf Märkten (z. B. Wochenmarkt, Trödel-/Flohmarkt) gilt die Pflicht zum Tragen einer  Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur an den Marktständen, sondern auch in den Gängen  zwischen den einzelnen Marktständen. Dies gilt entsprechend auch für Kongresse und Messen. Auch in Freizeit- und Vergnügungsstätten, auf Ausflugsfahrten mit Schiffen,   Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen muss nun eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben hier auch weiterhin die Möglichkeit, weitergehende Anordnungen und Auflagen aufgrund von örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

2. Zuschauerbegrenzung für Veranstaltungen
Die zulässige Anzahl an Zuschauenden für Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt. Die zulässige Anzahl an Zuschauenden für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf ein Fünftel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt.

3. Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen und Versammlungen
Die zulässige Anzahl an Teilnehmenden für Veranstaltungen und Versammlungen
wird auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt. Dies gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.“

Pressemitteilung vom 16.10.2020