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Corona

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Hinweise der Stadt Dinslaken zur Corona-Situation

Bei vielen Bürgerinnen und Bürgern gibt es noch Fragen zur aktuellen Corona-Situation in Dinslaken und im Kreis Wesel. Durch die Allgemeinverfügung des Kreises bleibt die Nutzung bestimmter Angebote möglich, die eigentlich untersagt wären, weil die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Wesel seit mehreren Tagen über 100 liegt. Das betrifft unter anderem bestimmte Angebote des Einzelhandels, der Baumärkte und von Handwerksleistungen. Diese dürfen abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch bei Selbsttests das negative Ergebnis von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden muss. Die Testbestätigung ist mitzuführen, wenn die Angebote genutzt werden sollen.

Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sowie der Allgemeinverfügung des Kreises Wesel. Zu beiden gelangt man über die Homepage der Stadt Dinslaken (hier klicken). Dort findet man auch einen Link zu einer Liste von Schnelltest-Anbieterinnen und -Anbietern, die der Kreis Wesel regelmäßig veröffentlicht.

Ohne Schnelltest betreten werden dürfen Verkaufsstellen des sogenannten privilegierten Einzelhandels. Dazu zählen beispielsweise Supermärkte, Wochenmärkte, Drogerien und Blumenläden.

Die Dinslakener Stadtbibliothek, das Museum Voswinckelshof und das Stadtarchiv bleiben bis einschließlich 18. April geschlossen. Städtische Einrichtungen wie das Bürgerbüro können, wie bisher, nach Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache aufgesucht werden, in diesen Fällen ist kein Schnelltest erforderlich.

Mit Blick auf das schöne Wetter erinnert die Stadt Dinslaken daran, dass auf den Spielplätzen eine Maskenpflicht besteht. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt.

Im öffentlichen Raum im Kreis Wesel dürfen sich derzeit Angehörige eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand treffen. Eine Ausnahme ist der Zeitraum vom 1. bis 5. April. Dann dürfen sich Angehörige eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand treffen, dabei gilt eine Höchstgrenze von 5 Personen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

Ebenfalls erinnert die Stadt Dinslaken daran, dass mit Blick auf die aktuelle NRW-Corona-Schutzverordnung keine Osterfeuer erlaubt sind.

Pressemitteilung vom 31.03.2021