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Schulanmeldungen

Information
Schulanmeldungen für das Schuljahr 2021/2022 an den Grundschulen der Stadt Dinslaken

Am 01.08.2021 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis einschließlich 30.09.2021 das 6. Lebensjahr vollendet haben. Alle älteren Kinder, die aus irgendeinem Grund bisher noch nicht eingeschult wurden, sind ebenfalls anzumelden.

Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtig werdenden Kinder sind gebeten worden, die Anmeldung vorzunehmen. In der Benachrichtigung ist die jeweils nächstgelegene Schule benannt. Die Anmeldung nimmt das Sekretariat der jeweiligen Schule entgegen.

Anmeldetermine für alle Grundschulen sind am Montag, 28.09.2020, und Dienstag, 29.09.2020, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Es wird gebeten, zu der Anmeldung das schulpflichtig werdende Kind vorzustellen.

Erziehungsberechtigte, die irrtümlich keine Benachrichtigung erhalten haben, werden gebeten, sich mit dem Fachdienst Schule und Sport der Dinslakener Stadtverwaltung im Stadthaus in der Wilhelm-Lantermann-Straße 65 in Verbindung zu setzen. Die Telefonnummer lautet 02064/66248.

Etwaige Anträge auf Zurückstellung vom Schulbesuch oder auf Befreiung vom Besuch der öffentlichen Grundschule sind an den Schulleiter oder die Schulleiterin der Schule zu richten, bei der das Kind angemeldet werden soll.

Erziehungsberechtigte, deren Kinder auf Antrag vorzeitig eingeschult werden sollen, werden nicht schriftlich benachrichtigt. Sie werden gebeten, sich während der Anmeldetermine an das Sekretariat der gewählten Grundschule zu wenden und zur Anmeldung das Kind vorzustellen. Das Familienbuch und der Impfausweis sind mitzubringen. Es wird dringend empfohlen, die genannten Termine für die Beantragung der Aufnahme des Kindes einzuhalten. Nach § 35 Abs. 2 Schulgesetz NRW können Kinder, die nach dem 30.09.2021 das 6. Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

Pressemitteilung vom 18.09.2020