Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft. Schon jetzt kann die Anmeldung der Erklärung gemäß § 4 SBGG erfolgen. Diese kann seit dem ab dem 1. August 2024 mit dem Formular „Schriftliche Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ beim Standesamt Dinslaken eingereicht werden.
Anschließend kann, nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung, beim Standesamt dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte. Im Standesamt Dinslaken wird dafür ein Termin benötigt. Nähere Informationen zur Terminvereinbarung werden nach dem Eingang der Anmeldung verschickt.
Weiterführende Informationen und Ansprechpartner finden sich auf Webseite der Stadt Dinslaken.
Ausführliche Informationen zum SBGG gibt es aber auch auf der Webseite des BMFSFJ.
Pressemitteilung vom 07.08.2024