Informationen für britische Staatsangehörige
Informationen zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen finden Sie hier.
(Diesen Link finden Sie auch in englischer Sprache hier).
Ausländische Staatsangehörige benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 folgende AufenthG)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 folgende AufenthG)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 folgende AufenthG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 folgende AufenthG)
- Aufenthalt von Wiederkehrern (§ 37 AufenthG), ehemaligen Deutschen (§ 38 AufenthG) und Staatsangehörigen aus anderen Staaten der Europäischen Union, die zu einem langfristigen Daueraufenthalt berechtigt sind (§ 38 a AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszweckes erfüllt sind. Eine Aufenthaltserlaubnis erfordert immer, dass ein Antrag bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde gestellt wird.
Die Gebühren ergeben sich aus der Aufenthaltsverordnung und sind je nach Erteilung unterschiedlich. Insbesondere kann es bei Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen oder bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches Befreiungen und Ermäßigungen geben.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachdienstes Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten.
Zuständigkeiten:
Buchstabe | Sachbearbeiter*in |
---|---|
Ali-Az, O/Ö, L, J, D | Frau Wegener, Tel. 66-253 |
A-Ali, H, N, U/Ü, R, Z | Frau Poll, Tel. 66-254 |
B, E, I, T, Y | Herr Remke, Tel. 66-241 |
C, K, W, V/v | Frau Kruse, Tel. 66-643 |
F, S, M, P | Frau Kochheim, Tel. 66-470 |
G, Q, X, §§25a und b AufenthG, sowie §104c AufenthG | Frau Acar, Tel. 66-504 |
Gebühren
erforderliche Voraussetzungen
- gültiger Pass des Antragstellers