Straßenmusik:
Straßenmusiker gehören als belebendes Element zum Bild einer jeden Stadt. Musizieren im zumutbaren Rahmen ist aufgrund grundgesetzlicher Regelungen wie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) im Allgemeinen zulässig.
Für Darbietungen in Fußgängerzonen oder auf öffentlichen Plätzen wird keine ausdrückliche Erlaubnis benötigt, allerdings ist ein Blockieren öffentlicher Wege, Plätze und Straße nicht zulässig.
Folgende Regeln sind zu beachten:
- Es dürfen keine elektronischen Wiedergabegeräte oder Verstärker benutzt werden.
- Alle 30 Minuten ist der Standort um mindestens 150 Meter zu wechseln.
- Tonträger oder andere Dinge dürfen nicht verkauft werden.
Verstöße gegen diese Regeln können mit Verwarngeldern oder Bußgeldern geahndet werden.
Betteln:
Bezüglich des Bettelns wird auf die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwiesen.
In aufdringlicher Weise zu betteln, mittels unmittelbarem Einwirken von Person zu Person durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendem Verfolgen oder unter Beteiligung von Kindern ist in den öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen verboten.
Verstöße gegen diese Regeln können mit Verwarngeldern oder Bußgeldern geahndet werden.
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Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Viviann Kaminski
Zimmernummer: 313 Telefon: 02064 66-628 Fax: 02064 6611-628 E-Mail: viviann.kaminski@dinslaken.de |
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Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken
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