Gültig ab 01.01.2025
Die bis zum 31.12.2024 gültige Version der Webseite finden Sie hier.
Beschreibung
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkbereich? Dann können Sie für Ihren Personenkraftwagen oder einen Ihnen persönlich zur privaten Nutzung überlassenen Privat-/Firmenpersonenkraftwagen einen Bewohnerparkausweis beantragen, sofern Sie nicht über einen privaten Stellplatz verfügen.
Welche Möglichkeiten bietet der Bewohnerparkausweis? Sie können innerhalb Ihrer Bewohnerparkzone an mit Parkuhren und Parkscheinautomaten bewirtschafteten Parkflächen ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie an Stellen, an denen durch Zeichen 314 StVO mit Zusatzschild 1040-32 StVO (Parkscheibe erforderlich) eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken, sofern der Parkraum für Inhaber/innen von Bewohnerparkausweisen mit einem Zusatzzeichen zugelassen wird.
Die Bewohnerparkbereiche finden Sie unter Downloads.
Ein Bewohnerparkausweis ist nicht vorgesehen für Motorräder, Trikes, Quads, Wohnmobile, Lkw und Leih-/Ersatzpersonenkraftwagen.
Sie können wählen, ob Ihr Ausweis 12 oder 24 Monate gelten soll.
Antragsberechtigt sind Einwohner*innen mit folgenden Adressen:
Zone 1 - Bereich Karlstraße
zwischen Bahnlinie, Hünxer Straße / Hans-Böckler-Straße, Karlstraße und Otto-Brenner-Straße
- Friedrichstraße
- Hans-Böckler-Straße 1-9 (ungerade Hausnummern)
- Heinrichstraße
- Hünxer Straße 38-54 (gerade Hausnummern)
- Juliusstraße
- Karl-Heinz-Klingen-Straße 1-38
- Karlstraße
- Thyssenplatz
- Thyssenstraße 41
Zone 2 - Bereich Innenstadt Nordost
zwischen Bahnlinie, Bahnhofplatz / P&R-Parkplatz, Firedrich-Ebert-Straße, Neustraße und Hans-Böckler-Straße / Hünxer Straße
- Am Neutor
- Bahnhofsplatz
- Bahnstraße
- Friedrich-Ebert-Straße 17-67 (ungerade Hausnummern)
- Hans-Böckler-Straße 8-18 (gerade Hausnummern)
- Hofstraße
- Hünxer Straße 37-45 (ungerade Hausnummern)
- Klosterstraße
- Lessingstraße
- Mörikestraße
- Neustraße 2-70 (gerade Hausnummern)
- Neutorplatz 10-12 sowie 16-18
- Roonstraße
- Wallstraße
- Wielandstraße
- Wilhelm-Lantermann-Straße 1-62
Zone 3 - Bereich Innenstadt Südost
zwischen Neustraße / Neutorplatz, Friedrich-Ebert-Straße / Schloßstraße, Rotbach und Hans-Böckler-Straße
- Am Rutenwall
- Bachstraße 23-37
- Birkenhof
- Douvermannstraße
- Friedrich-Ebert-Straße 75-105 (ungerade Hausnummern)
- Hans-Böckler-Straße 20-24
- Neustraße 1-59 (ungerade Hausnummern)
- Neutorplatz 2-8 sowie 14
- Rutenwallweg
- Saarstraße
- Schloßstraße 1-19 (ungerade Hausnummern)
- Weidengrund
- Wiesenstraße 43-68
Zone 4 - Bereich Altstadt
zwischen Voerder Straße / Stadtpark, Willy-Brandt-Straße, Rotbach und Schloßstraße / Friedrich-Ebert-Straße
- Althoffstraße
- Altmarkt
- Bachstraße 1-5
- Brückstraße
- Duisburger Straße 1-65
- Elmar-Sierp-Platz
- Eppinghovener Straße
- Friedrich-Ebert-Straße 68-98 (gerade Hausnummern)
- Gartenstraße
- Kolpingstraße
- Kreuzstraße 1-8
- Marktstraße 2-4 (gerade Hausnummern)
- Mozartstraße
- Parkstraße
- Platz d'Agen
- Rittergasse
- Ritterstraße
- Schloßstraße 2-8 (gerade Hausnummern)
- Voerder Straße 1-45
- Wasserstraße
- Wiesenstraße 81-97
Nutzungsbedingungen
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in der entsprechenden Bewohnerparkzone
- Besitz eines Pkw (<3,5t) oder Nachweis, dass man dauerhaft einen Pkw von anderen zur Verfügung gestellt bekommt,
- Nachweis, dass kein Stellplatz auf Privatgrund zur Verfügung steht,
- Bezahlung der Jahresgebühr und der Verwaltungsgebühr
Durch den Erwerb eines Bewohnerparkausweises entsteht kein Anspruch auf einen Stellplatz in der zugewiesenen Bewohnerparkzone, erst recht nicht vor der eigenen Türe.
Auflagen:
Der/die Inhaber*in der Ausnahmegenehmigung ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände (s. Bedingungen) unverzüglich mitzuteilen (siehe Bedingungen unter Buchstabe b)
Bedingungen:
a) Diese Ausnahmegenehmigung ist nur gültig, wenn während des Parkens der Parkausweis gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht ist.
b) Diese Ausnahmegenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz außerhalb der Bewohnerparkzone nehmen,
- in einer Straße der Bewohnerparkzone zwar amtlich gemeldet sind, dort aber tatsächlich nicht mehr wohnen,
- das Kraftfahrzeug, für das diese Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, jemanden anderen überlassen oder veräußern. Das gilt auch im Falle einerVeräußerung an einen Bewohner in der zugeteilten Bewohnerparkzone.
Wenn das Fahrzeug nicht auf die antragstellende Bewohnerin oder den antragstellenden Bewohner der Parkzone zugelassen ist, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung der Halterin oder des Halters. Bitte benutzen Sie die zum Download hinterlegte Nutzungsüberlassung für Privatfahrzeuge.
Beantragung / Verlängerung
Grundsätzlich müssen Sie den Bewohnerparkausweis persönlich im Bürgerbüro beantragen.
Sie können sich aber auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. In diesem Fall benötigen wir:
- eine Vollmacht
- den Personalausweis oder Pass der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers (Kopien genügen)
- ein gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Bei Bewilligung wird der Bewohnerparkausweis direkt im Bürgerbüro ausgestellt.
Eine Onlinebeantragung ist nicht möglich.
Benötigt werden bei Erstantragsstellung / Verlängerung
- Bewohnerparkausweisantrag
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung
Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass - Nutzungserklärung
Diese ist erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht auf die antragstellende Person zugelassen ist - Vermietererklärung
Diese ist erforderlich, sofern man nicht selbst Eigentümer des Wohnraumes ist
Benötigt werden bei Fahrzeugwechsel mit neuem Kennzeichen:
- Bisheriger Bewohnerparkausweis
- Bewilligungsbescheid über bisherigen Bewohnerparkausweis
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung
Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass - Nutzungserklärung
Diese ist erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht auf die antragstellende Person zugelassen ist
Alle notwendigen Bescheinigungen sind bei der Antragstellung Ihres Bewohnerparkausweises vorzulegen. Bitte benutzen Sie die zum Download hinterlegten Formulare.
Gebühren
- Einjahresausweis 150 € (120 € Gebühr + 30 € Verwaltungskosten)
- Zweijahresausweis 270 € (240 € Gebühr + 30 € Verwaltungskosten)
- Verlust 15 € (Restlaufzeit)
- Fahrzeugwechsel mit neuem Kennzeichen 15 € (Restlaufzeit)
- Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet 150 € (1 Jahr) / 270 € (2 Jahre)
- Kennzeichenänderung: 15 € für Restlaufzeit
Erstattung: Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bewohnerparkausweises kann auf Antrag eine teilweise Erstattung (anteilig für jeden vollen Monat der Restgültigkeitsdauer) erfolgen. Der Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30 € wird nicht erstattet.
Bewohnerparkausweis und Umweltzone
Dinslaken hat seit dem 1. Juli 2011 eine Umweltzone. Der Bewohnerparkausweis befreit nicht von der Regelung zu den Umweltzonen.
Downloads
Links
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
---|---|
Bürgerbüro Stadtmitte
Zimmernummer: Telefon: 02064 66-666 Fax: 02064 66-556 E-Mail: buergerbuero@dinslaken.de |
Bürgerbüro Stadtmitte
Bürgerbüro
Friedrich-Ebert-Straße 82-84, 46535 Dinslaken
|
Bürgerbüro Hiesfeld
Zimmernummer: Telefon: 02064 66-666 Fax: 02064 66-556 E-Mail: buergerbuero@dinslaken.de |
Bürgerbüro Hiesfeld
Bürgerbüro Hiesfeld
Jahnplatz 1, 46539 Dinslaken
|