Ein Bußgeld bei Parkverstößen wird fällig, wenn der Betroffene die zuvor erteilte gebührenpflichtige Verwarnung nicht akzeptiert und das Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche zahlt. Zudem ist der Erlass eines Bußgeldbescheides möglich, wenn der Parkverstoß nicht mehr als geringfügig oder fahrlässig gewertet werden kann.
Welche Verwarnungsgelder oder Geldbußen im Einzelfall drohen, ist in der Bußgeld-Verordnung des Bundesverkehrsministeriums nachzuschlagen.
Weitere Fragen zum Verfahren beantwortet Ihnen selbstverständlich die Sachbearbeiterin.
Ansprechpartner*innen
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Monika Hans
Zimmernummer: 222 Telefon: 02064 66-399 Fax: 02064 6611-399 E-Mail: monika.hans@dinslaken.de |
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