Eine Fiktionsbescheinigung ist eine vorläufige Bestätigung der gesetzlichen Fiktion über einen noch nicht entschiedenen Aufenthaltstitel ("gilt bis auf weiteres als erlaubt"). Sie wird nach § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dem Antragsteller ausgestellt, der einen Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung stellt.
Sofern sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält, gilt sein Aufenthalt als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag entschieden hat. Ist der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen und der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung bis zur Entscheidung als ausgesetzt.
Zuständigkeiten:
Buchstabe | Sachbearbeiter*in |
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Ali-Az, H, P, O/Ö, U/Ü, X | Frau Wegener, Tel. 66-253 |
A-Alh, N, V/v | Frau Poll, Tel. 66-254 |
B, D, E, I, J, T, Y | Herr Remke, Tel. 66-241 |
C, K, M, W, Z | Frau Schwarz, Tel. 66-643 |
F, L, R, S |
Frau Kochheim, Tel. 66-470 |
G, Q | Frau Acar, Tel. 66-504 |
Gebühren
13 € / 6,50 € (für Minderjährige)
Bei Bezug von Sozialleistungen muss ein Nachweis erbracht werden.