Inhalt

Freizügigkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger und Familienangehörige

Staatsangehörige der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörige haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Unionsbürger kein Visum und für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Visumspflichtig sind jedoch die Familienangehörigen, soweit diese nicht selbst Unionsbürger sind.

Den freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht selbst Staatsangehörige der Europäischen Union sind, kann nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen eine Aufenthaltskarte-EU ausgestellt werden.

Freizügigkeitsrecht-EU

Ein Freizügigkeitsrecht können Unionsbürger aus folgenden Gründen haben:

  • Aufenthalt als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung
  • Aufenthalt zur Arbeitssuche bis zu 6 Monaten
  • Ausübung einer selbständigen Beschäftigung
  • Erbringung von Dienstleistungen
  • Empfang von Dienstleistungen

Die Familienangehörigen von Unionsbürgern können dieses Freizügigkeitsrecht nur dann wahrnehmen, wenn Sie den Unionsbürger bei Einreise und Aufenthalt begleiten oder später zu ihm ins Bundesgebiet nachziehen.

Anmeldung beim Bürgerbüro

Die Prüfung der Erteilung der o.g. Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte setzt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Dinslaken voraus. Die Anmeldung der Unionsbürger  sowie ihrer Familienangehörigen erfolgt im Bürgerbüro. Zur Anmeldung beim Bürgerbüro sollten Sie ihren Reisepass oder Ausweis, sowie eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters mitbringen. Das Bürgerbüro  informiert den Fachdienst Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten anschließend über Ihre Anmeldung, so dass dort automatisch die weitere Prüfung erfolgt. Eventuell fehlende Unterlagen werden vom Fachdienst Personenstand/Ausländerangelegenheiten von Ihnen schriftlich angefordert. Grundsätzlich müssen alle Unionsbürger für einen Aufenthalt im Bundesgebiet über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (z.B. Einkommen, Rente, Unterhaltszahlungen) verfügen.

Daueraufenthaltsrecht-EU

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger, ihre Familienangehörige und Lebenspartner grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Unter besonderen Umständen kann dieses Daueraufenthaltsrecht auch vor Ablauf von fünf Jahren bestehen (§ 4 a Abs. 2 FreizügG/EU). Auf Antrag können Unionsbürger eine EU-Bescheinigung über ihren Daueraufenthalt erhalten. Ihren Familienangehörigen und Lebenspartnern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Daueraufenthaltskarte innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung ausgestellt.

Sonderregelungen für Beitrittsstaaten nach dem 01.04.2004

Soweit Sie Staatsangehöriger eines erst nach dem 01.04.2004 der Europäischen Union beigetretenen Staates wie Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern sind, benötigen Sie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitsgenehmigung-EU, die durch die Agentur für Arbeit erteilt wird (§ 13 FreizügG/EU). Weitere Informationen können Sie hierzu bei der Agentur für Arbeit erhalten.

Sonderregelungen für Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz

Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Freizügigkeitsgesetz/EU, das auch für die Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) , also Island, Lichtenstein und Norwegen, gilt.

Darüber hinaus gibt es ähnliche Regelungen in Bezug auf Staatsangehörige der Schweiz.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachdienstes Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten.

Zuständigkeiten:

Ausländer- und Asylangelegenheiten
Buchstabe Sachbearbeiter*in
Ali-Az, H, P, O/Ö, U/Ü, X Frau Wegener, Tel. 66-253
A-Alh, N, V/v Frau Poll, Tel. 66-254
B, D, E, I, J, T, Y Herr Remke, Tel. 66-241
C, K, M, W, Z Frau Schwarz, Tel. 66-643

F, L, R, S

Frau Kochheim, Tel. 66-470
G, Q Frau Acar, Tel. 66-504

erforderliche Voraussetzungen

  • Gültiger Pass des Antragstellers
  • Einstellungsbestätigung oder Beschäftigungsbescheinigung bei Arbeitnehmern
  • Nachweise über selbständige Erwerbstätigkeit bei Selbständigen
  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • Ausreichende Existenzmittel


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Marion Poll
Zimmernummer: 014
Telefon: 02064 66-254
Fax: 02064 6611-254
E-Mail: marion.poll@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Katharina Wegener
Zimmernummer: 014
Telefon: 02064 66-253
Fax: 02064 6611-253
E-Mail: katharina.wegener@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Andre Remke
Zimmernummer: 014
Telefon: 02064 66-241
Fax: 02064 6611-241
E-Mail: andre.remke@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Maren Kruse
Zimmernummer: 14
Telefon: 02064 66-643
Fax: 02064 6611-643
E-Mail: maren.kruse@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Laura Kochheim
Zimmernummer: 012
Telefon: 02064 66-470
Fax: 02064 6611-470
E-Mail: Laura.Kochheim@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken
Büsra Acar
Zimmernummer: 013
Telefon: 02064 66-504
Fax: 02064 6611-504
E-Mail: Buesra.Acar@dinslaken.de
Rathaus
Rathaus
Platz d'Agen 1, 46535 Dinslaken