Seit Mai 2012 führt die Stadt Dinslaken Geschwindigkeitskontrollen zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten im Dinslakener Stadtgebiet durch. Die Einsatzorte werden in Abstimmung mit dem Kreis Wesel und der Kreispolizeibehörde festgelegt.
Aufgrund der rechtlichen Bestimmungen ist die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, Geschwindigkeitskontrollen an Gefahrenstellen durchzuführen. Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und Streckenabschnitte in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Seniorenheimen oder Spielplätzen.
Die in diesem Rahmen festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit wird mit einem Verwarngeld belegt oder durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Die Grundlage hierfür bietet der bundesweit gültige Bußgeldkatalog, mit dem eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sichergestellt wird. Der Bußgeldkatalog enthält Regelsätze, die jedoch in Einzelfällen erhöht werden können, wenn zum Beispiel Voreintragungen mit zu bewerten sind oder gar Vorsatz vorliegt.
Durch Versendung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Anhörungsbogens wird dem Verkehrsteilnehmer / Kfz-Halter nach Feststellung des Verstoßes zunächst Gelegenheit gegeben, sich zu dem festgestellten Verstoß zu äußern. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen, für die der Bußgeldkatalog Verwarnungen bis zu 35,00 € vorsieht, erhält der Betroffene ein Verwarngeldangebot, das als anerkannt gilt, wenn die Zahlung innerhalb einer Woche erfolgt. Wird die Verwarnung nicht anerkannt, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet, das in einen Bußgeldebescheid mündet. Eine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt aber nicht.
Bei schwerwiegenderen Verstößen wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dem zu Beginn die Gelegenheit zur Äußerung zum Tatvorwurf (Anhörung) gegeben wird. Dies geschieht durch Übersendung eines schriftlichen Anhörungsbogens.
Nach Feststellung, wer zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeuges war, wird ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheides kann Einspruch eingelegt werden. Kann dem Einspruch von Seiten der Bußgeldstelle nicht abgeholfen werden, wird die Akte der Staatsanwaltschaft zur Vorlage beim Amtsgericht übersandt. Nach Rechtskraft wird der Verstoß im Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet.
Fahrverbot:
Der Zweck des Fahrverbotes besteht darin, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin, der oder die ihre Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzt hat, deutlich zu machen, dass das gezeigte Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Die betroffene Person soll dadurch auf empfindliche Weise zu einer Veränderung ihres Verhaltens im Straßenverkehr angehalten werden.
Während der Dauer eines Fahrverbots darf die betroffene Person kein Kraftfahrzeug führen; das gilt auch für ein Mofa. Der Verstoß gegen das Fahrverbot wird als Straftat geahndet.
Bei Fahrverboten kann die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, die Abgabe des Führerscheins zur Vollstreckung des Fahrverbotes ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides um maximal vier Monate aufzuschieben.
Bei Unklarheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Fahrverboten, ist es ratsam, sich innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (Hinweise enthält die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bußgeldbescheid) mit der Bußgeldstelle in Verbindung zu setzen.
Die Bußgeldstelle bietet den Dinslakener Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Führerscheine für die Dauer eines verhängten Fahrverbotes zu verwahren. Dies gilt nicht nur für von hier verfügte Fahrverbote, sondern auch für entsprechende Anordnungen anderer Behörden.
Mitzubringen sind:
- Bußgeldbescheid
- Führerschein
- Bei Beauftragung: Vollmacht, beide Personalausweise und der Führerschein
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Peter Müllejans
Zimmernummer: 201 Telefon: 02064 66-688 Fax: 02064 6611-688 E-Mail: peter.muellejans@dinslaken.de |
Anschrift:
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Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken
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