Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt die Zeit von 22 bis 6 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechlichten Weg zu klären.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Viele Fragen und Beschwerden drehen sich um die Nutzung von Gartengeräten und anderen elektrisch betrieben Werkzeugen. Ab wann darf man diese in Betrieb nehmen, wie lange dürfen die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden? Antworten auf diese Fragen gibt die Geräte und Maschinenlärmverordnung (32. VO zum BimschG). Hier wird der Betrieb der Gerätschaften innerhalb von Wohngebieten genau geregelt.
Ein Rasenmäher darf demnach in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung nicht gestattet.
Neben den beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Problematiken gibt es ein Vielzahl weitere Ursachen, die dazu geeignet sind, eine entsprechende Belästigung darzustellen. Nicht alle immissionsschutzrechtlichen Probleme werden von der örtlichen Ordnungsbehörde bearbeitet.
In einigen Fällen ist eine Klärung/Abhilfe nur auf dem privatrechtlichen Weg herbeizuführen, in anderen liegt die Zuständigkeit bei anderen Behörden.
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