Erlaubnis für Jahr- und Spezialmärkte sowie Ausstellungen und Messen nach § 68 GewO
Märkte sind im Allgemeinen regelmäßig oder in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltungen mit einer Vielzahl gewerblicher Anbieter von Waren.
Werden nur bestimmte Waren oder ein bestimmtes Warensortiment (z. B. Antiquitäten oder Weihnachtsartikel) angeboten, kann es sich um einen Spezialmarkt handeln.
Beim Angebot von Waren aller Art handelt es sich um einen Jahrmarkt.
Ausstellungen sind Veranstaltungen, auf denen von gewerblichen Ausstellerinnen und Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete ausgestellt und vertrieben wird.
Bei einer Messe handelt es sich um eine zeitlich begrenzte und meist wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen. Mittels Musterstücken werden hier überwiegend gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, Verkäuferinnen und Verkäufer und Großabnehmerinnen und Großabnehmer angesprochen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Für die Veranstaltungsarten ist eine Erlaubnis erforderlich, sofern die gewerblichen Anbieterinnen oder Anbieter nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte sind und die vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten nicht eingehalten werden sollen.
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Marktveranstalterin oder des Marktveranstalters bestehen, ein größerer Zeitabstand zu einem zurückliegenden Markt in der Gemeinde besteht und mindestens 12 Anbieterinnen oder Anbieter an der Veranstaltung teilnehmen werden.
Folgende Unterlagen werden für die Erteilung einer solchen Erlaubnis benötigt:
- Angaben über Art, Ort, Dauer und Öffnungszeiten der Veranstaltung
- Maßstabgerechter Plan über die örtlichen Gegebenheiten, in dem das Veranstaltungsgelände und die Rettungswege eingezeichnet sind
- Parkplatzkonzeption (Konzept, aus dem hervorgeht, wo die zu erwartenden Besucherinnen und Besucher ggfls. ordnungsgemäß parken können.)
- Mietvertrag über die Veranstaltungsfläche bzw. bei öffentlichen Flächen eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis
- Vorläufiges Händlerverzeichnis mit mindestens 12 Händlerinnen oder Händlern
- Gewerbeanmeldung des Veranstalters
- Führungszeugnis (Belegart “0“ für Behörden)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart “0“ für Behörden)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Wohnortes / Betriebssitzes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse
Gebühren
Die Festsetzungsgebühr für die benannten Veranstaltungen betragen je nach Verwaltungsaufwand 50,00 Euro - 2.300 Euro
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F. Heinzen
Zimmernummer: 303 Telefon: 02064 66-220 Fax: 02064 6611-220 E-Mail: f.heinzen@dinslaken.de |
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