Für einige bestimmte Personen / Personengruppen besteht nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Möglichkeit, eine Parkerleichterung zu beantragen. Hierzu zählen insbesondere
- Ärzte
- Ambulante Pflegedienste
Die Anträge sind schriftlich beim Ordnungsamt einzureichen und werden nach Prüfung der erforderlichen Antragsunterlagen kurzfristig erteilt. Wer berechtigt ist, welche Unterlagen den Anträgen beizufügen und wie hoch die Gebühren sind, erfahren Sie vom zuständigen Sachbearbeiter (Tel.: 02064-66216).
Die Parkerleichterungen erlauben in erster Linie das Parken
- im eingeschränkten Haltverbot
- über die zulässige Höchstparkdauer hinaus
- ohne Entrichtung einer Parkgebühr, sofern eine Gebührenpflicht besteht (Parkuhren / Parkscheinautomaten)
Es versteht sich von selbst, dass die Parkerleichterung nicht als Freibrief gesehen werden darf. Der Berechtigte muss beachten, dass die Parkerleichterung keinesfalls in Bereichen von Feuerwehrzufahrten, Grundstücksein- und -ausfahrten und auf Geh- und Radwegen gilt. Insbesondere darf die Inanspruchnahme der Parkerleichterung nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Es empfiehlt sich, den Text der behördlichen Parkerleichterung genau zu lesen und zu beachten.
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Uwe Strewginski
Zimmernummer: 223 Telefon: 02064 66-216 Fax: 02064 6611-216 E-Mail: uwe.strewginski@dinslaken.de |
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