Sozialleistungsempfänger und Empfänger von ALG 2 oder Leistungen nach dem AsylBLG können einen ermäßigten Eintrittspreis zu Schwimmbädern erhalten, wenn das entsprechende Schwimmbad eine Vergünstigung vorsieht.
Dazu ist grundsätzlich der letzte Bewilligungsbescheid, welcher nicht älter als sechs Monate sein sollte, zusammen mit einem Ausweisdokument (auch Schülerausweis) vorzulegen.
Sollte der letzte Bewilligungsbescheid nicht akzeptiert werden, kann durch die Leistungssachbearbeiter des Geschäftsbereichs Jugend und Soziales ein entsprechender Nachweis ausgestellt werden.