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Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in 2 Stufen: 

1. Anmeldung

Zunächst muss die Anmeldung der Erklärung gemäß § 4 SBGG (Dokument siehe unten) erfolgen. Diese kann bereits ab dem 01. August 2024 mit dem Formular „Schriftliche Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ beim Standesamt Dinslaken eingereicht werden. 

2. Erklärung 

Nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Im Standesamt Dinslaken benötigen Sie dazu einen Termin. Nähere Informationen zur Terminvereinbarung erhalten Sie von uns per E-Mail nach Eingang Ihrer Anmeldung.

Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise: 

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Die original unterschriebene Anmeldung senden Sie uns bitte postalisch zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses zu. Alternativ können Sie den verschlossenen Umschlag mit den Unterlagen – adressiert an das Standesamt - auch in den Hausbriefkasten am Rathaus (Hintereingang – Parkstraße) einwerfen. Eine persönliche Abgabe ist ab August auch zu unseren Öffnungszeiten möglich. 
  • Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Entspricht der bisher von der Person geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so kann der bisherige Vorname beibehalten werden.
  • In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Dinslaken geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
  • Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
  • Bei Minderjährigen bis 14 Jahre können nur die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. 
  • Minderjährige ab 14 Jahre können die Erklärung nur selbst abgeben, hier bedarf es jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab 14 Jahren müssen bei der Erklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG selbst erklären, dass sie beraten sind. Zusätzlich finden sich in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SBGG Beispiele möglicher Beratungsstellen.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
    - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    - eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    - eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
  • Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Dinslaken keinen Einfluss.
  • Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt in Dinslaken insgesamt 25 Euro, davon werden 10,- € bei Anmeldung der Erklärung fällig. Nähere Informationen zur Zahlung erhalten Sie nach Abgabe der Anmeldung. 
  • Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
    - Ihr Personalausweis bzw. Reisepass
    Sofern Sie nicht in Dinslaken geboren wurden oder hier geheiratet / die Lebenspartnerschaft begründet haben, außerdem:
    - Ihre Geburtsurkunde und
    - ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

    Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das nachfolgende digitale Kontaktformular oder telefonisch:

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Zimmernummer: 002
Telefon: 02064 66-330
Fax: 02064 6611-330
E-Mail: lavinia.ehrhardt@dinslaken.de
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