Sind Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.
Wollen Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam ausüben, so können Sie dies mit einer entsprechenden Sorgeerklärung bestimmen, die Sie beim Jugendamt oder einem Notar beurkunden lassen.
Dies ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Eine Ausfertigung der Sorgeerklärung erhält das Jugendamt des Geburtsortes Ihres Kindes für das Sorgeregister.
Die einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, so ist eine Abänderung nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteiles möglich.
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung oder Scheidung ändert sich dies nur, wenn auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung auf ein Elternteil beschränkt wird.
Das alleinige Sorgerecht für ihr Kind kann eine Mutter mit einem sogenannten "Negativattest" nachweisen.
Ansprechpartner hierfür ist das Jugendamt Ihres Wohnortes.
Links
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Jan Krupa
Zimmernummer: 210 Telefon: 02064 66-454 Fax: 02064 6611-454 E-Mail: jan.krupa@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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André Funk
Zimmernummer: 211 Telefon: 02064 66-296 Fax: 02064 6611-296 E-Mail: andre.funk@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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Alina Herms
Zimmernummer: 209 Telefon: 02064 66-452 Fax: 02064 6611-452 E-Mail: alina.herms@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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