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Sorgeerklärung-Beratung

Sind Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.

Wollen Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam ausüben, so können Sie dies mit einer entsprechenden Sorgeerklärung bestimmen, die Sie beim Jugendamt oder einem Notar beurkunden lassen.

Dies ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Eine Ausfertigung der Sorgeerklärung erhält das Jugendamt des Geburtsortes Ihres Kindes für das Sorgeregister.

Die einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.

Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, so ist eine Abänderung nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteiles möglich.

Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung oder Scheidung ändert sich dies nur, wenn auf Antrag eines Elternteiles die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung auf ein Elternteil beschränkt wird. 

Das alleinige Sorgerecht für ihr Kind kann eine Mutter mit einem sogenannten "Negativattest" nachweisen.

Ansprechpartner hierfür ist das Jugendamt Ihres Wohnortes.


Ansprechpartner*innen

Name Kontakt
Jan Krupa
Zimmernummer: 210
Telefon: 02064 66-454
Fax: 02064 6611-454
E-Mail: jan.krupa@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
André Funk
Zimmernummer: 211
Telefon: 02064 66-296
Fax: 02064 6611-296
E-Mail: andre.funk@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
Alina Herms
Zimmernummer: 209
Telefon: 02064 66-452
Fax: 02064 6611-452
E-Mail: alina.herms@dinslaken.de
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken