Die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für jeden Menschen von großer Bedeutung. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschreiben; auch erwirbt das Kind erst durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen ist es hilfreich, dass die Vaterschaft festgestellt ist.
Es empfiehlt sich, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte zu Streitigkeiten führen; auch der Unterhalt des Kindes für zurückliegende Zeiträume könnte unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.
Die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung
Der Vater des Kindes kann kostenlos beim Jugendamt (Geschäftsbereich Jugend und Soziales) oder beim Standesamt (Geschäftsbereich Bürgerservice, Recht, Ordnung) oder auch kostenpflichtig bei einer Notarin / einem Notar in einer Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Zusätzlich ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, gleichfalls in einer Urkunde.
Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, seine Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, kann die Mutter beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft erheben. Das Jugendamt kann hierbei im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Jan Krupa
Zimmernummer: 210 Telefon: 02064 66-454 Fax: 02064 6611-454 E-Mail: jan.krupa@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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André Funk
Zimmernummer: 211 Telefon: 02064 66-296 Fax: 02064 6611-296 E-Mail: andre.funk@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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Alina Herms
Zimmernummer: 209 Telefon: 02064 66-452 Fax: 02064 6611-452 E-Mail: alina.herms@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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