Hinweis:
Ab sofort ist ausschließlich der Kreis Wesel zuständig. Diesen erreichen Sie hier!!!
Bestattungskostenzuschuss nach dem SGB XII
Nach § 74 SGB XII besteht die Möglichkeit, dass entweder die gesamten Kosten oder anteilige Kosten einer erforderlichen und angemessenen Bestattung übernommen werden.
Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen.
Voraussetzungen für eine anteilige oder volle Übernahme von Bestattungskosten sind u. a.:
- Nachlass des Verstorbenen und/oder vorhandene Versicherungen reichen nicht aus, die angemessenen Bestattungskosten zu begleichen;
- Erben, Unterhaltspflichtige und/oder nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen Pflichtige verfügen nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen.
Mit Inkrafttreten der Heranziehungssatzung Soziales des Kreises Wesel vom 04.04.2024 obliegt die Gewährung von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII ab dem 01.01.2025 dem FD 50 des Kreises Wesel. Anträge, die nach dem 14.12.2024 bei der Stadt Dinslaken eingehen, werden umgehend an den FD 50 des Kreises Wesel weitergeleitet. Bis zum 14.12.2024 eingegangene Anträge werden noch in Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes abschließend bearbeitet. Auch die Beratung im Rahmen der Antragstellung wird ab dem 14.12.2024 durch den FD 50 beim Kreis erfolgen. Dazu werden u.a. auch - nach Terminabsprache mit den Antragstellenden - Vorsprachen möglich sein. Konkrete Ansprechpersonen werden auf der Internetseite des Kreises veröffentlicht.