Nach § 74 SGB XII besteht die Möglichkeit, dass entweder die gesamten Kosten oder anteilige Kosten einer erforderlichen und angemessenen Bestattung übernommen werden.
Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen.
Voraussetzungen für eine anteilige oder volle Übernahme von Bestattungskosten sind u. a.:
- Nachlass des Verstorbenen und/oder vorhandene Versicherungen reichen nicht aus, die angemessenen Bestattungskosten zu begleichen;
- Erben, Unterhaltspflichtige und/oder nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen Pflichtige verfügen nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen.
Mit Inkrafttreten der Heranziehungssatzung Soziales des Kreises Wesel vom 04.04.2024 obliegt die Gewährung von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII ab dem 01.01.2025 dem FD 50 des Kreises Wesel. Anträge, die nach dem 14.12.2024 bei der Stadt Dinslaken eingehen, werden umgehend an den FD 50 des Kreises Wesel weitergeleitet. Bis zum 14.12.2024 eingegangene Anträge werden noch in Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes abschließend bearbeitet. Auch die Beratung im Rahmen der Antragstellung wird ab dem 14.12.2024 durch den FD 50 beim Kreis erfolgen. Dazu werden u.a. auch - nach Terminabsprache mit den Antragstellenden - Vorsprachen möglich sein. Konkrete Ansprechpersonen werden auf der Internetseite des Kreises veröffentlicht.
Besondere Öffnungszeiten
Terminvergabe
nur nach telefonischer Absprache
Links
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Ralph Quernhorst
Zimmernummer: 116 Telefon: 02064 66-476 Fax: 02064 6611-476 E-Mail: ralph.quernhorst@dinslaken.de |
Stadthaus
Stadthaus
Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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Melanie Tomke
Zimmernummer: 115 Telefon: 02064 66-625 Fax: 02064 6611-625 E-Mail: melanie.tomke@dinslaken.de |
Stadthaus
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Wilhelm-Lantermann-Straße 65, 46535 Dinslaken
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