Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis.
Wenn Sie Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie sowohl eine Aufstellerlaubnis als auch für jeden Aufstellort zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung.
Spielhallenerlaubnis
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten, Warenspiel oder Unterhaltungsspielgeräten dient.
Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW.
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. In einigen Fällen brauchen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die baurechtlichen Fragen vorher zu klären.
Hinweis:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW
- Pass oder Personalausweis (Kopie), ggf. Aufenthaltserlaubnis (Kopie)
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
- Führungszeugnis der Belegart „0“ (Ordnungsamt Wohnsitz)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9“ (Juristische Personen: Ordnungsamt Hauptsitz; Geschäftsführer: Ordnungsamt Wohnsitz)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse des Wohnortes (bei juristischen Personen: des Hauptsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (Juristische Personen: Finanzamt Hauptsitz / Geschäftsführer bzw. natürliche Personen: Finanzamt Wohnort)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- Sozialkonzept (§ 6 GlüStV 2021)
- Werbekonzept (§ 5 GlüStV 2021)
- Informationskonzept (§ 7 GlüStV 2021)
- Nachweis der Teilnahme am Sperrsystem OASIS (§ 8 GlüStV 2021)
- ggf. Übersichtsfoto der bereits bestehenden Außengestaltung/Werbung/Beschriftung bzw. Nachweis über die Auftragserteilung und Vorlage eines Entwurfes
- Grundrisszeichnung 2-fach
- Lageplan 2-fach
- Baubeschreibung und Schnittzeichnung 2-fach
- Nutzflächenberechnung
- ggf. baurechtliche Zustimmung (Genehmigung/Nutzungsänderung)
- bei Verbundspielhallen sowie bei Spielhallen, die den vorgegebenen Mindestabstand von 350 Metern zu anderen Spielhallen sowie zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschreiten:
- Zertifizierung der Spielhalle (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW bzw. §§ 16 Abs. 4 Nr. 6, 16a AG GlüStV NRW) alle 2 Jahre
- Nachweis über besondere Mitarbeiterschulungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW (§ 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW bzw. § 17a Abs. 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW)
- Sachkundenachweis der Spielhallenbetreiber (§17a Abs. 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW bzw. § 16 Abs. 4 Nr. 4 AG GlüStV NRW)
Gebühren:
500 Euro bis 5.000 Euro gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 22.02.2022 (Tarifstelle 17.6 AVerwGebO NRW)
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Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Julia Seewald
Zimmernummer: 302 Telefon: 02064 66-527 Fax: 02064 6611-527 E-Mail: julia.seewald@dinslaken.de |
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Friedrich-Ebert-Straße 31, 46535 Dinslaken
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