Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Themenfeld Lärm, insbesondere zur Lärmaktionsplanung.
Aktuell gültiger Lärmaktionsplan der vierten Runde
Der aktuelle Lärmaktionsplan der vierten Runde für Hauptverkehrsstraßen in Dinslaken kann unter "Downloads" (weiter unten auf der Seite) heruntergeladen werden. Dieser ist durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Dinslaken in der Sitzung vom 08.10.2024 in Kraft getreten, was durch Veröffentlichung im Amtsblatt vom 15.10.2024 bekannt gemacht wurde.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 16.08.2024 in der Zeit vom 20.08.2024 bis einschließlich 08.09.2024 durchgeführt. Hierbei sind diverse Stellungnahmen von Bürger*innen und weiteren beteiligten Behörden und Institutionen zum ausgelegten Entwurf des Lärmaktionsplanes eingegangen, die bei der endgültigen Version des Planes berücksichtigt wurden.
Eine Einsicht in den Lärmaktionsplan ist ebenfalls möglich im Technischen Rathaus der Stadt Dinslaken, Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken nach telefonischer Anmeldung (02064/66-374) und individueller Terminvereinbarung.
Darüber hinaus ist eine telefonische (02064/66-374) oder schriftliche Auskunft (E-Mail an stephan.dinn@dinslaken.de oder postalisch an Stadt Dinslaken, Stabsstelle Stadtentwicklung, Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken) möglich.
Risikofaktor Lärm
Die Belastung der Bevölkerung durch Lärm nimmt seit Jahrzehnten immer weiter zu. Der städtische Straßenverkehr macht dabei einen erheblichen Teil der Belastung aus, aber auch der Schienenverkehr, Lärm durch Industrie- und Gewerbebetriebe oder Lärm von Freizeiteinrichtungen werden als Störung empfunden. Diese Störungen führen zum Einbüßen von Lebensqualität und stellen zusätzlich ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die psychischen und physiologischen Folgen einer Lärmbelastung sind vielfältig:
- Reizbarkeit,
- Konzentrations- und Kommunikationsprobleme,
- Schlafstörungen,
- der teilweise oder vollständige Verlust der Hörfähigkeit sowie
- erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt zu erleiden.
Die Folgen sind abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Geräusche, der Frequenzzusammensetzung und der jeweiligen Lautstärke.
Schallereignisse werden dann als „Lärm“ bezeichnet, wenn sie eine bestimmte Lautstärke erreichen und so das Wohlbefinden stören. Das Hörempfinden von Menschen ist jedoch subjektiv: was der eine als angenehm wahrnimmt, kann für den anderen bereits eine Belästigung darstellen. Um objektive Werte zu erhalten, gibt es definierte Mess- und Berechnungsmethoden, die Schalldruck, Schallfrequenz und Dauer der Geräuscheinwirkung bestimmen und so vergleichen können.
Lärmaktionsplanung allgemein
Um dem oben beschriebenen Gesundheitsrisiko (siehe Punkt "Risikofaktor Lärm") entgegenzuwirken, wurde durch die Europäische Union die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erlassen. Hieraus ergibt sich für die EU-Staaten und somit auch für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, den so genannten Umgebungslärm mit rechnerischen Mitteln zu erfassen, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verringern. Die Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland im Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verankert.
Hier werden z. B. die Zuständigkeiten für die Lärmkartierung und die Lärmaktionspläne geregelt. Grundsätzlich gibt es bei der Lärmaktionsplanung ein zweigeteiltes System, bei dem im ersten Schritt zunächst die Lärmkartierung zur Ermittlung der Lärmsituation (anhand eines Berechnungsverfahrens) vorgenommen werden muss, auf deren Basis dann im zweiten Schritt die Lärmaktionspläne erstellt werden können. Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber der EU.
Im Zuge der Umgebungslärmrichtlinie sind keine Grenz- oder Richtwerte festgelegt. Für die ersten beiden Stufen und die dritte Runde der Lärmaktionsplanung wurden in Nordrhein-Westfalen durch das zuständige Ministerium Belastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht als Auslösewert für die Lärmaktionsplanung empfohlen. Für die aktuell anstehende vierte Runde der Lärmaktionsplanung werden aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsurteile auf europäischer Ebene keine Werte mehr vorgegeben.
Lärmaktionsplanung in Dinslaken
Die Stadt Dinslaken ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung für die Aufstellung der Lärmaktionspläne an klassifizierten Hauptverkehrsstraßen zuständig.
1. Stufe
In der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung musste die Stadt Dinslaken für die Straßenabschnitte mit mehr als 6 Millionen Fahrzeugen pro Jahr (A 3, A 59, teilweise B 8 und L 1) – das entspricht circa 16.500 Fahrzeugen am Tag – und die Eisenbahnstrecke einen Lärmaktionsplan aufstellen. Die Umsetzung des Plans wurde durch den Stadtrat am 13.07.2010 beschlossen.
2. Stufe
Die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung verpflichtete die Stadt Dinslaken, für alle klassifizierten Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Fahrzeugen – das entspricht circa 8.200 Fahrzeugen am Tag – einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Dazu sind durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Lärmkartierungen durchgeführt worden (aktuelle Karten zu sehen unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de). Folgende Straßen mussten in der 2. Stufe betrachtet werden:
- A 3 (Südgrenze Stadtgebiet – Nordgrenze Stadtgebiet)
- A 59 (am Südrand des Stadtgebietes)
- B 8 (Weseler Straße/Willy-Brandt-Straße)
- B 8 (Brinkstraße)
- L 1 (Hans-Böckler-Straße/Hünxer Straße)
- L 4 (Oberhausener Straße/Ziegelstraße)
- L 396 (Heerstraße)
- L 462 (Ziegel-/Gärtner-/Bergerstraße bis zur A 3)
Der Lärmaktionsplan der Stufe 2 für die Hauptverkehrsstraßen ist am 24.03.2015 im Stadtrat beraten und die Umsetzung der Maßnahmen beschlossen worden.
Die Kartierung der Eisenbahnstrecke für die 2. Stufe der Aktionsplanung sowie der dazugehörige Lärmaktionsplan wurden durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) erstellt. Die Ergebnisse sind auf der Internetseite des EBA veröffentlicht.
3. Runde
Der Lärmaktionsplan der dritten Runde wurde am 05. Oktober 2021 durch den Rat der Stadt Dinslaken beschlossen (siehe oben). Hier haben sich im Vergleich zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung keine Änderungen bei den zu betrachtenden Straßen ergeben. Auch hier wurde die Lärmkartierung durch das LANUV vorgenommen.
4. Runde
Der Entwurf des Lärmaktionsplans der vierten Runde liegt vor und kann aktuell eingesehen werden. Mehr dazu weiter oben auf der Seite unter "Aktuelles".
Bei den zu betrachtenden Straßen(-abschnitten) hat sich aufgrund der aktualisierten Verkehrsmengen folgende Änderung ergeben:
- Die L 462 wurde nur noch im Bereich der Bergerstraße zwischen der Kirchstraße und der A 3 kartiert. Die Strecke zwischen der Kreuzung Gärtnerstraße / Hanielstraße / Ziegelstraße und der Kreuzung Bergerstraße / Kirchstraße ist somit nicht mehr lärmaktionsplanungsrelevant.
Mehr zur aktuellen Lärmkartierung der vierten Runden finden Sie unter dem entsprechenden Punkt weiter unten auf der Seite.
Informationen zur Lärmaktionsplanung der 4. Runde an Haupteisenbahnstrecken finden Sie ebenfalls unter dem entsprechenden Punkt weiter unten auf der Seite.
Umsetzung der Lärmaktionsplanung
Die Lärmaktionspläne dienen dazu, Problemschwerpunkte zu identifizieren und dafür Konzepte zur Verringerung der Umweltauswirkungen zu erarbeiten. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung ergibt sich allein aus dem Lärmaktionsplan jedoch nicht. Auch gibt es keine zeitlichen Fristen, bis wann die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen sind.
Bei der Lärmaktionsplanung für die Hauptverkehrsstraßen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Straßen mit dem höchsten Verkehrslärm zumeist die Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sind. Diese Straßen befinden sich in der Regel nicht im Eigentum der Stadt (so auch in Dinslaken), sondern gehören dem Bund oder dem Land NRW (die jeweils zuständigen Eigentümer der Straßen werden Straßenbaulastträger genannt). Daher sind die in einem Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen entlang der Hauptverkehrsstraßen in jedem Fall durch die Kommune mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen. Dieser trifft letztendlich die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen rechtlich möglich und realisierbar sind. Dabei richtet sich der Straßenbaulastträger nach Richtlinien, die nicht unbedingt mit denen der Lärmaktionsplanung vergleichbar sind. Somit können sich hier verschiedene Ergebnisse und verschiedene Betroffenenzahlen ergeben. Aus der Bewertung des Straßenbaulastträgers können sich somit auch Gründe gegen die Maßnahmen des Lärmaktionsplans ergeben. Grundsätzlich sind Lärmminderungsmaßnahmen für den Straßenbaulastträger nur eine freiwillige Leistung.
Bei allen Straßen – also auch, bei denen die Kommune Straßenbaulastträger ist – gilt, dass die Lärmbelastung nur einer von mehreren Aspekten ist, welche in der Planung zu berücksichtigen sind. Daher ist der integrierte Ansatz der Lärmaktionsplanung umso bedeutender, um die vielfältigen An-sprüche an den Straßenraum in einer Lösung zu vereinen. Dieser Grundsatz soll bereits bei der Erarbeitung der Maßnahmen im Lärmaktionsplan möglichst berücksichtigt werden. Trotzdem gibt es teils noch Argumente, die auch gegen eine Umsetzung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans sprechen, wie z. B. stadtgestalterische / verkehrsplanerische Vorgaben oder gegenläufige Interessen und Ansprüche an die Straßennutzung. Nicht zuletzt spielen auch der finanzielle Aspekt und somit das Kosten-Nutzen-Verhältnis eine Rolle. Im Rahmen der Abwägung für oder gegen eine bestimmte Maßnahme müssen alle diese Aspekte berücksichtigt werden, die Lärmaktionsplanung ist einer von ihnen.
Lärmkartierung der 4. Runde
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat die Lärmkartierung außerhalb der Ballungsräume für die vierte Runde der Lärmaktionsplanung durchgeführt. Die die neuen Lärmkarten der 4. Runde stehen im Umgebungslärmportal (www.umgebungslaerm.nrw.de) für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Hier ist auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse in Form eines Berichtes über die Lärmkartierung für die Stadt Dinslaken verfügbar.
Vergleich zu alten Lärmkartierungen
Seit 2022 werden alle Lärmkarten in der EU nach neuen, einheitlichen und verpflichten anzuwendenden Berechnungsverfahren erstellt, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, denn die Belastung – besonders durch Straßenverkehrslärm - stellt in ganz Europa ein großes Problem dar. Eine Verringerung der Lärmbelastung ist oftmals nur durch den Einsatz kombinierter Lösungen zur Lärmminderung möglich, hierzu zählen insbesondere auch Maßnahmen an der Quelle. Anforderungen zu den Umwelteigenschaften z.B. von Fahrzeugen werden häufig bereits beim Inverkehrbringen auf europäischer Ebene geregelt (z.B. durch die Reifenrichtlinie). Hierfür sind EU-weit einheitlich ermittelte Lärmbelastungen eine wichtige Grundlage.
Wichtig: Durch die EU-weite Harmonisierung ist es zu Änderungen in den deutschen Berechnungsverfahren gekommen, so dass die neuen Lärmkarten nicht mit den Ergebnissen der 3. Runde vergleichbar sind.
Vielerorts werden jetzt deutlich mehr Personen in den von der Kartierung erfassten Bereichen oder größere Flächen ausgewiesen - obwohl sich die Lärmsituation (z.B. Verkehrsmenge, Geschwindigkeiten, Bebauung) nicht wesentlich änderte oder obwohl sogar Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Wesentliche Gründe für die anderen Ergebnisse sind:
- Die Emissionen im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr werden nun wesentlich detaillierter modelliert. So werden z. B. beim Straßenverkehr die Rollgeräusche und die Motorengeräusche getrennt berechnet, beim Luftverkehr werden aktualisierte Flugprofile und akustischen Emissionsdaten der Flugzeugtypen verwendet.
- Die Schallausbreitung wird wesentlich komplexer modelliert. Sie berücksichtigt nun z.B. auch unterschiedliche meteorologische Bedingungen sowie frequenzabhängige Effekte bei der Abschirmung von Lärmquellen durch Lärmschutzwände oder bei der Reflexion an Gebäuden.
- Die Belastetenzahlen werden jetzt anders ermittelt. Früher wurden die Bewohner*innen von Wohngebäuden gleichmäßig um ein Gebäude verteilt - auf laute und leise Seiten. Jetzt hingegen werden alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes der lauteren Vorderseite zugewiesen; die leisere Rückseite eines Gebäudes wird nicht berücksichtigt. Somit werden deutlich mehr lärmbelastete Menschen ausgewiesen.
- Die Rundungsregel für die Bildung der ausgewiesenen Pegelklassen wurde geändert. Dadurch verschieben sich die 5 Dezibel breiten Pegelklassen um 0,5 Dezibel zu niedrigeren Werten. Damit werden tendenziell größere lärmbelastete Flächen und mehr sowie stärker lärmbelastete Personen ausgewiesen.
Neben diesen systematischen Änderungen durch die neuen Berechnungsmethoden wirken sich auch veränderte Verhältnisse vor Ort auf die Ergebnisse der Kartierung aus. Beispiele sind:
- Die aktuellen Verkehrsmengen auf Straßen, Schienenwegen und Flughäfen können die Relevanzschwellen, ab denen sie bei der Kartierung zu berücksichtigen sind, unter- oder überschreiten. So können z.B. Verkehrsverlagerungen dazu führen, dass eine Straße erstmals zu kartieren ist oder dass vormals kartierte Straßen nicht mehr kartiert wurden.
- Weitere für die Lärmberechnung relevante Eingangsgrößen können sich geändert haben. So beeinflussen z. B. zwischenzeitlich umgesetzte Maßnahmen wie Tempo 30 oder ein Austausch des Fahrbahnbelags die Lärmsituation vor Ort.
- Die Zahl der Einwohner*innen kann sich durch Wohnungsneubau erhöhen und damit auch die Zahl der lärmbelasteten Personen.
Alle genannten Faktoren beeinflussen in ihrer Summe die Höhe der Lärmbelastung der Bevölkerung und die ausgewiesene Anzahl der lärmbelasteten Personen.
Mit Vorliegen der Lärmkartierung müssen die zuständigen Stellen nun die Lärmaktionspläne der 4. Runde aufstellen. Die Stadt ist für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes der vierten Runde für klassifizierte Hauptverkehrsstraßen zuständig. Mehr hierzu siehe oben unter "Aktuelles".
Sollten Sie Anregungen oder Fragen zur Lärmkartierung haben, wenden Sie sich bitte an die unten auf der Seite angegebenen Personen.
Lärmaktionsplanung der 4. Runde an Haupteisenbahnstrecken
Für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken ist nicht die Stadt Dinslaken, sondern das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich. Auf der Internetseite www.laermaktionsplanung-schiene.de informiert das Eisenbahn-Bundesamt über seine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung und zeigt, wie sich Bürger*innen an der Überarbeitung beteiligen können. Darüber hinaus finden sich dort Informationen über Maßnahmen zur Lärmminderung, über laute Güterwagen oder Förderprogramme zum Schallschutz.
Die Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes der vierten Runde hatte zwei Beteiligungsphasen.
In der ersten Phase im Frühjahr 2023 konnten die Teilnehmenden über eine interaktive Kartenanwendung Orte angeben, an denen sie sich durch Schienenverkehrslärm gestört fühlen. Hier wurden bundesweit insgesamt etwa 11.000 gültige Beteiligungen beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht.
Die darauf folgende zweite Beteiligungsphase fand zwischen November 2023 und Januar 2024 statt. In dieser Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung konnten Bürger*innen den Entwurf des Lärmaktionsplanes Schiene bewerten und eine Rückmeldung zum Verfahren geben.
Die Veröffentlichung von Informationen erfolgt auf der Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de/lap. Interessierte Menschen können auf der Plattform zusätzliche Informationen über die Teilnahme am Verfahren abrufen und sich auch für einen Newsletter anmelden, mit dem das Eisenbahn-Bundesamt unter anderem über die Starttermine der Beteiligungsphasen informiert.
Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt an folgende E-Mail-Adresse senden: umgebungslaerm@eba.bund.de
oder postalisch mit dem Stichwort „Umgebungslärm“ an die
Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
richten.
Lärm abseits von klassifizierten Hauptverkehrsstraßen
Neben dem Lärm, der im Rahmen der Lärmaktionsplanung relevant ist, kann sich die Bevölkerung auch durch andere Lärmquellen belästigt fühlen. Hier werden im Folgenden die jeweiligen Zuständigkeiten und Ansprechpersonen dargestellt.
Straßen abseits von klassifizierten Hauptverkehrsstraßen:
Stadt Dinslaken
III.4.1 Stabsstelle Stadtentwicklung
Hünxer Straße 81
46537 Dinslaken
Tel.: 02064 / 66 - 374
Gewerbe- und Industrielärm:
Hier gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit dem BImSchG. Gewerbliche und industrielle Anlagen, also sowohl kleine oder mittelgroße Gewerbebetriebe als auch große Industrieanlagen sowie Windenergieanlagen, unterliegen während des Betriebs der lärmtechnischen Überwachung durch die untere Umweltschutzbehörde. Die zuständige Behörde für die Stadt Dinslaken ist beim Kreis Wesel beheimatet:
Kreis Wesel
Fachdienst 66 Umwelt - Koordinationsgruppe Immissionsschutz
Reeser Landstraße 31
46483 Wesel
Tel.: 0281 / 2070
Bei großen immissionsrelevanten Industrieanlagen (zum Beispiel Stahlwerken, Chemieanlagen oder Kraftwerken) ist meist die jeweilige Bezirksregierung zuständig, dass heißt für Dinslaken die Bezirksregierung Düsseldorf:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53: Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 475 - 0
Bei Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen (Tagebaue und Bergwerke), ist landesweit die Bezirksregierung Arnsberg zuständig:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
59817 Arnsberg
Tel.: 02931 / 82 - 0
Lebensäußerungen durch Kinder
Kinder und deren Spiele sind nicht immer leise. Das ist normal und muss in NRW nach der aktuellen Gesetzeslage toleriert werden.
Lärm an Freizeitanlagen und Sportlärm
Der Lärm, der durch die Nutzung von Freizeitanlagen oder Sportanlagen erzeugt wird, kann zu Konflikten, z. B. mit der Nachbarschaft führen. Die Klärung der Frage, ob die hier erzeugten Geräusche als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, obliegt den zuständigen Städten und Gemeinden o-der den unteren Umweltschutzbehörden. Im Falle der Stadt Dinslaken ist hier also wiederum der Kreis Wesel zuständig (siehe oben).
Nachbarschaftslärm
Hierunter fallen Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und auf andere störend oder belästigend wirken, z. B. zu laute Fernseher, Feiern oder Heimwerkerarbeiten. Die kommunale Ansprechpartnerin bei Problemen mit Nachbarschaftslärm ist die kommunale Ordnungsbehörde:
Stadt Dinslaken
Fachdienst 3.1 Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr
Friedrich-Ebert-Straße 31
46535 Dinslaken
Tel.: 02064 / 66 - 214
Downloads
Ansprechpartner*innen
Name | Kontakt |
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Stephan Dinn
Zimmernummer: 028 Telefon: 02064 66-374 Fax: 02064 6611-374 E-Mail: stephan.dinn@dinslaken.de |
Technisches Rathaus
Technisches Rathaus
Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken
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