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Auf dem Weg zur inklusiven Schule

Definition

Der Begriff der Inklusion hat seine Wurzeln im Lateinischen. Dort bedeutet das Verb includere einlassen oder einschließen. Das Konzept der Inklusion beschreibt eine Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt an dieser teilhaben kann – unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Bildung, Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen.

In der inklusiven Gesellschaft gibt es keine definierte Normalität. Normal ist allein die Tatsache, dass Unterschiede vorhanden sind. Unterschiede werden als Bereicherung aufgefasst und haben keine Auswirkungen auf das selbstverständliche Recht der Individuen auf Teilhabe. Aufgabe der Gesellschaft ist es, in allen Lebensbereichen Strukturen zu schaffen, die es den Mitgliedern dieser Gesellschaft ermöglichen, sich barrierefrei darin zu bewegen.

Unterschied zwischen Integration und Inklusion

Grafik Integration und Inklusion

Bei der Integration werden Schüler mit besonderem Förderbedarf in das bestehende Bildungssystem der Regelschule einbezogen, ohne dass sich allerdings das Bildungswesen selbst substantiell verändert.

Bei der Inklusion wird das Bildungssystem insgesamt hinterfragt und so verändert, dass es allen Menschen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnissen von Anfang an gerecht wird. Anderssein ist normal und alltäglich.

 

Warum Inklusion?

Es gibt pädagogische, soziale und ökonomische Gründe. Im inklusiven Schulsystem werden alle Schüler gemeinsam unterrichtet, so dass das Lehrpersonal Mittel und Wege finden muss, auf individuelle Unterschiede einzugehen. Inklusion verbindet den anspruchsvollen Bildungsauftrag unter Berücksichtigung individueller Voraussetzungen.

Obwohl es keine allgemeingültige Definition von Bildungsqualität gibt, beinhalten die meisten Konzepte zwei wichtige Komponenten: die intellektuelle Entwicklung des Kindes und die Entwicklung von Werten, Einstellungen und gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein. Diese werden durch inklusive Bildung gefördert.

Gemeinsames Lernen soll dazu führen, dass Vielfalt als normal und alltäglich erlebt wird. Inklusion leistet daher einen entscheidenden Beitrag gegen Diskriminierung in allen Teilen unserer Gesellschaft.

Rechtsgrundlagen

Die Wurzeln des Rechts auf inklusive Bildung liegen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, in der in Artikel 26 bereits das Recht auf Bildung verankert ist.

Der Aufbau eines "inklusiven" Schulsystems wird im "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen" (VN-BRK) von 2006 gefordert. Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Artikel 24 unter anderem, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen. Deutschland hat dieses Übereinkommen als einer der ersten Staaten im März 2007 ohne Vorbehalte unterzeichnet und im Februar 2009 ratifiziert. Seit dem 26. März 2009 ist das Übereinkommen für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Weltweit haben 148 Staaten das Übereinkommen unterschrieben.

Aufgabe ist es, ein inklusives Bildungssystem an allgemeinen Schulen schrittweise zu realisieren. Inklusive Bildung bedeutet, dass allen Menschen – unabhängig von individuellen Voraussetzungen wie Geschlecht, Religion, Talent, Herkunft, Behinderungen und Beeinträchtigungen – die gleichen Möglichkeiten offen stehen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben. Das gemeinsame Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen wird zur Normalform. Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf soll grundsätzlich immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten werden. Eltern sollen jedoch für ihr Kind auch weiter die Förderschule wählen können.

Am 16. Oktober 2013 wurde im Landtag NRW das "Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in den Schulen" (9. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet und damit der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung als Regelfall im Schulgesetz NRW (SchulG) verankert.
Das am 01. August 2014 in Kraft getretene Gesetz begründet einen Rechtsanspruch für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, gemeinsam mit Kindern ohne Förderbedarf wohnortnah in allgemeinen Schulen unterrichtet zu werden. Der Unterricht in Förderschulen soll auf Wunsch der Eltern aber weiterhin möglich bleiben. Inklusion bedeutet daher nicht die Abschaffung des Förderschulsystems, sondern eine Schaffung langfristig wirksamer Strukturen zur Gewährleistung gleichberechtigter Teilhabe am Bildungssystem.

Eine detaillierte Gegenüberstellung des alten und neuen Gesetzestextes mit Begründungen finden Sie hier:

Was ist neu?

  • Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird zum Regelfall. Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung müssen nicht länger die Aufnahme an einer allgemeinen Schule beantragen.
  • Die Schulaufsicht benennt bei Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist.
  • Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden („Umkehr der Beweislast“).
  • Eltern haben weiterhin das Recht eine Förderschule zu wählen, wenn ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.

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