Aus der Luftreinhalteplanung ergab sich unter anderem die Anordnung einer Umweltzone sowie von streckenbezogenen Lkw-Fahrverboten in Dinslaken.
Umweltzone
Bei einer Umweltzone handelt es sich um einen räumlich begrenzten Bereich, in den Fahrzeuge mit hohen Abgasemissionen nicht einfahren dürfen. Die Umweltzone in Dinslaken umfasst den Bereich der Innenstadt und des Averbruchs. Diesen sieht man auf der Karte links, durch einen Klick hierauf kann diese auch vergrößert werden.
- Der blau umrandete Bereich zeigt die Umweltzone in Dinslaken.
- Die rot schraffierten Bereiche zeigen das Lkw- Fahrverbot ab 3,5 t. Dieses Gebiet befindet sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Umweltzone.
Der Beginn (VZ 270.1) und das Ende (VZ 270.2) der Umweltzone sind jeweils durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. Seit dem 01.10.2012 dürfen in diesen Bereich nur noch Kraftfahrzeuge mit einer grünen Plakette einfahren. Ebenso dürfen Fahrzeuge, die von Amts wegen davon befreit sind oder die durch den Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung erhalten haben, einfahren.
Die Regelungen der Umweltzonen gelten für Pkw sowie leichte (zum Beispiel Transporter) und schwere Nutzfahrzeuge (Lkw und Busse). Sie gelten nicht für Motorräder und bestimmte Spezialfahrzeuge.
Die Einstufung in die Schadstoffgruppe kann an der im Kfz-Schein eingetragenen Emissionsschlüsselnummer erkannt werden. Die Zuordnung dieser Nummer zu der jeweiligen Schadstoffgruppe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei einem Klick auf das Bild kann dieses auch vergrößert dargestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu bei Ihrem Straßenverkehrsamt oder unter dem Webseite zur Umweltplakette.
Fahrzeuge, deren Emissionsschlüsselnummern nicht aufgeführt sind, fallen unter die Schadstoffgruppe 1 und erhalten daher keine Plakette. Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (zum Beispiel Elektromotor, Brennstoffzellen) erhalten eine grüne Plakette. Auch letztere benötigen auf jeden Fall eine Plakette, um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen.
Eventuell mögliche Nachrüstungen an Ihrem Fahrzeug, die zum Bezug einer Plakette berechtigen, müssen unbedingt von der Zulassungsstelle in Ihrem Fahrzeugschein nachgetragen werden. Welche Möglichkeiten bei Ihrem Fahrzeug bestehen, können Ihnen Fachwerkstätten, amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen sowie alle Autowerkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erklären.
Die Plaketten werden von AU-Werkstätten, Prüfstellen (TÜV, DEKRA, GTÜ) und Kfz-Zulassungsstellen ausgegeben und kosten zwischen 5 und 10 Euro.
Die Plakette muss deutlich erkennbar in Fahrtrichtung rechts an der Windschutzscheibe angebracht sein.
Bei der Einfahrt in die Umweltzone ohne die entsprechende Plakette wird ein Bußgeld fällig. Das Bußgeld wird auch dann fällig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine passende Plakette erfüllt sind, sie aber nicht sichtbar am Fahrzeug angebracht ist.
Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone.
Eine interaktive Karte der Umweltzonen in Deutschland finden Sie hier, Informationen über Umweltzonen in anderen europäischen Ländern lesen Sie auf der Seite www.lowemissionzones.eu
Durchfahrtsverbot für Lkw
Zusätzlich zur Umweltzone ist ein Durchfahrtsverbot für Kfz über 3,5 t auf der Wilhelm-Lantermann-Straße sowie auf Teilen der Hünxer bzw. Hans-Böckler-Straße eingerichtet (siehe Karte oben). Der Bereich Hünxer Straße bis Hanielstraße liegt hierbei weitgehend nicht im Umweltzonen-Bereich.
Ein- und Ausfahren dürfen in die Durchfahrtverbotszonen nur Lkw, die in dieser Zone Lieferungen zu laden oder zu entladen haben. Die Regelungen zur Umweltzone (siehe oben) gelten parallel hierzu.
Im Interesse einer unbürokratischen Handhabung werden dem Lieferverkehr von der Stadtverwaltung keine Bescheinigungen ausgestellt. Bei Kontrollen ist die Liefertätigkeit gegenüber der Polizei mittels geeigneten Belegen (Bestell-/Lieferschein usw.) nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Zone mit Lkw zu erbringende Dienstleistungen (zum Beispiel Bau-/Handwerkerarbeiten, Ausbildungsfahrten von Lkw-Fahrschulen usw.) gelten als Liefertätigkeit. Auch die Rückfahrt nach erfolgter Lieferung mit leerem Lkw innerhalb der Zone zum Firmenstandort ist selbstverständlich noch eine Liefertätigkeit.
Verboten ist dagegen die bloße Durchfahrt durch diese Zone, um etwa ein außerhalb der Zone liegendes Fahrtziel auf kürzerem Wege und schneller zu erreichen. Dies gilt auch für Lkw mit gültiger Umwelt-Plakette.